Während in der gesetzlichen Krankenversicherung alle Kassenleistungen direkt via Gesundheitskarte bei Ihrer Krankenkasse abgerechnet werden, gilt in der privaten Krankenversicherung und der Beihilfe das Vorkassen-Prinzip. Dies bedeutet, dass Ihnen der behandelnde Arzt oder die medizinische Einrichtung eine Privatrechnung ausstellt, welche zunächst durch Sie zu begleichen ist.
Sie benötigen demnach immer mindestens 2 Rechnungsbelege: einen für Ihre private Krankenversicherung, einen für die Beihilfestelle.
Eine Ausnahme stellt die stationäre Behandlung in einem Krankenhaus dar. Hier ist es teilweise möglich, den Rechnungsanteil der privaten Krankenversicherung unter Vorlage der Krankenversicherungskarte direkt an das Krankenhaus abzutreten. Für den Beihilfeanteil ist dies leider nicht möglich. Diesen müssen Sie auch weiterhin zunächst selbst begleichen und anschließend bei Ihrer zuständigen Beihilfestelle einreichen. Es ist also wichtig, den Überblick zu behalten.
Ist der Rechnungsbetrag aufgrund einer komplizierten oder sehr umfassenden Behandlung zu hoch, kann man notfalls eine Mahnung in Kauf nehmen, um den Betrag nicht vorschießen zu müssen. Die Rechnungsgeber sind darauf eingestellt und bestehen i.d.R. frühestens bei einer wiederholten Zahlungserinnerung auf eine Mahngebühr. Außerdem vergehen bis zur erstmaligen und wiederholten Mahnung meist längere Bearbeitungszeiten, welche Ihnen genügend Zeit verschaffen, die Kosten vorab durch Ihre Krankenversicherung auszahlen zu lassen.